Teilnehmer:innen

Was ist Rehabilitationssport?

Rehabilitationssport ist eine ergänzende Leistung zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben. Gesetzlich wird dies im SGB IX §64 Abs. 1 definiert und zeichnet sich vorallem durch Sport auf ärztlicher Verordnung aus. Rehasport richtet sich vorrangig an Menschen mit oder mit drohender Behinderung sowie an chronisch Erkrankte und bietet Hilfe zu Selbsthilfe, mit dem Ziel den Menschen langfristig zum Sport zu motivieren.

Wie wirkt Rehabilitationssport?

Rehasport wirkt mit den Mitteln des Sports ganzheitlich auf den Menschen und dient dem primären Ziel der Verbesserung und Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit wie Ausdauer, Kraft, Koordination und Beweglichkeit. Zudem soll es eine Steigerung des psychischen Wohlbefindens bewirken sowie zur Erhaltung und Stabilisierung personaler und sozialer Kompetenzen beitragen. Des Weiteren wird ebenfalls eine Förderung der selbstbestimmten und gleichberechtigten Teilhabe am Arbeitsleben sowie in der Gesellschaft angestrebt. Ein weiteres Ziel von Rehasport ist zudem die Stärkung des Selbstbewusstseins. 

Wo können Sie Rehabilitationssport betreiben?

Rehasport können Sie in vielen unserer Mitgliedsorganisationen praktizieren. Hierbei wählen Sie persönlich den Verein aus, welcher zu Ihren individuellen Bedürfnissen passt und die jeweiligen Sportmöglichkeiten anbietet. Für eine einfache Suche, der bei uns gelisteten und lizensierten Rehasport-Angebote, verweisen wir unsere Datenbank.  

Was müssen Sie tun?

  1. Sprechen Sie mit Ihren behandelnden Ärzt:innen über die Möglichkeit von Rehabilitationssport. Stellen diese einen Bedarf von Rehabilitationssport fest, wird Ihnen eine Verordnung mitgegeben.
  2. Suchen Sie sich einen geeigneten Anbieter in unserer Datenbank, vereinbaren Sie dort einen Beratungstermin.
  3. Die Verordnung übergeben Sie der Krankenkasse und lassen sich die Kostenübernahme bestätigen.

Vereine/Anbieter

Bewegung und Sport als Gesundheitssport hat in den vergangenen Jahren eine große Bedeutung erlangt. Der Behinderten- und Rehabilitations- Sportverband Berlin e.V. (BSB) hat diesen Wandel in Berlin begleitet. Als Fachverband für Rehabilitation durch Sport unterstützen wir unsere Vereine und Leistungserbringer und vertreten ihre Interessen gegenüber den Krankenkassen, den Verbänden, der Politik und anderen Akteur:innen.

Der Rehabilitationssport ist bedeutsam für Menschen mit unterschiedlichsten Behinderungen und Beeinträchtigungen. Diese Zielgruppe schätzt die kompetente Betreuung unserer Vereine und Leistungserbringer sowie die Betreuung durch die von uns ausgebildeten Übungsleiter:innen.

Sie sind bereits bei uns als Leistungserbringer anerkannt? Sie möchten zukünftig Rehabilitationssport anbieten? Wir haben die wichtigsten Informationen zusammengestellt.

Voraussetzungen für eine Anerkennung als Leistungserbringer von Rehabilitationssport

Um Rehabilitationssport anbieten zu können, ist die Anerkennung als Leistungserbringer und Zertifizierung der einzelnen Angebote notwendig. Um einen Antrag auf Anerkennung zu stellen, müssen bestimmte formale Voraussetzungen erfüllt sein.

 

  • ordentliche oder außerordentliche Mitgliedschaft im Behinderten- und Rehabilitations- Sportverband Berlin e.V. beantragen - weiter mit Vereinsservice
  • qualifizierte Übungsleitung auf der Grundlage der Qualifikationsanforderung der BAR - weiter mit sportbildung.berlin
  • ärztliche Betreuung und Überwachung der Rehasportgruppen - weitere Informationen im Abschnitt „medizinische Betreuung und Überwachung“
  • Institutionskennzeichen (IK-Nummer) - weitere Informationen im Abschnitt „Informationen zur Abrechnung“
  • Versicherung für Nichtmitglieder muss abgeschlossen sein - weitere Informationen im Abschnitt „Durchführung von Rehabilitationssport“
Ablauf des Anerkennungsverfahren

Den Antrag auf Anerkennung stellt der zukünftige Rehasportanbieter. Der BSB prüft jedes einzelne beantragte Angebot. Bei erfolgreichem Antrag wird das Angebot für zwei Jahre zertifiziert und mit einem Zertifikat ausgezeichnet. Jedes zertifizierte Angebot wird durch den BSB den Krankenkassen übermittelt. Der Rehasportanbieter ist verpflichtet Änderungen des Angebots unverzüglich dem BSB mitzuteilen. Die Anerkennung eines Angebots kann nach zwei Jahren verlängert werden. Angebote, die nicht mehr stattfinden, müssen dem BSB mitgeteilt werden und werden durch den BSB bei den Krankenkassen abgemeldet.

Zertifizierungsgebühr

Je Angebot beträgt die Zertifizierungsgebühr 9,99 €. Dieser Beitrag reduziert sich jedoch durch die bei uns gemeldeten Mitglieder in Ihrem Verein. Für jeweils sieben gemeldete Mitglieder ist eine Zertifizierung gratis. Im optimalsten Fall bleibt die Zertifizierung aller Angebote kostenfrei.

Über das bundeseinheitliche Anerkennungsverfahren können Mitglieder des BSB als Anbieter bzw. Leistungserbringer von Rehabilitationssportgruppen anerkannt werden. Bei der Beantragung ist zu beachten, dass es für Herzsportgruppen seit der Neuregelung Herzsport 2021 ein eigenes Antragsverfahren verfahren gibt. 

Eine ausführliche Erklärung können Sie den Hinweisen zum Anerkennungsverfahren entnehmen.

 

Formulare zur Beantragung Rehasportgruppen (ohne Herzsport):

 

Formular E - Erklärung zur Einhaltung der vertraglichen Vorgaben (1 x je Verein)

 

Formular AN - Anerkennung Rehasportgruppe (1 x je Angebot, davon ausgenommen ist der Herzsport)

 

Formular AP - Ansprechperson Rehasportgruppe (1 x je Ansprechperson)

 

Checkliste - zur Beantragung von Rehabilitationssport 

 

Zusätzlich zum Verbleib im Verein:

 

Formular ÜL - Übungsleitung (1 x je Übungsleitung)

 

Formular M - medizinische Betreuung oder Überwachung (1 x je ärztliche Betreuung)

 

Das Vorliegen dieser Formulare kann jederzeit vom BSB überprüft bzw. können diese angefordert werden. Der BSB übernimmt gerne die Aufbewahrung der Formulare für seine Mitglieder.

 Formulare zur Beantragung Herzsportgruppen

 

Formular E - Erklärung zur Einhaltung der vertraglichen Vorgaben (1 x je Verein) 

 

Formular ANH - Anerkennung Herzsportgruppe (1 x je Angebot)

 

Formular AP - Ansprechperson Rehasportgruppe (1 x je Ansprechperson)

 

Zusätzlich zum Verbleib im Verein:

 

Formblatt MH - medizinische Betreuung oder Überwachung (1 x je ärztliche Person)

 

Formblatt NH - Absicherung der Notfallsituation (1 x je absichernde Person)

 

Formular ÜL - Übungsleitung (1 x je Übungsleitung) 

 

Das Vorliegen dieser Formulare kann jederzeit vom BSB überprüft werden bzw. können diese angefordert werden. Der BSB übernimmt gerne die Aufbewahrung der Formulare für seine Mitglieder.

Zur Verlängerung reichen Sie bitte ein:

 

Formular VL - Verlängerungsantrag (1 x je Verlängerung zusammen mit einer aktuellen Korrekturliste. Korrekturlisten werden vom BSB übersendet.)

 

Checkliste​​​​​​ - zur Beantragung der Verlängerung bestehender Angebote 

Zur Begründung ausnahmenbedingter Überschreitung der maximalen Teilnehmer:innen-Anzahl reichen Sie bitte das Formular TN ein.

SGB IX und Sachleistungsprinzip

Die gesetzliche Grundlage zur Durchführung von Rehabilitationssport ist in § 64 SGB IX begründet. In Verbindung mit dem SGB I und dem SGB V gilt im Rehasport das Sachleistungsprinzip. Das bedeutet, dass mit der pauschalen Vergütung der Krankenkasse alle Kosten zur Durchführung des Rehabilitationssports abgegolten sind. Es ist daher nicht zulässig Zusatzbeiträge, Vorauszahlungen oder Mitgliedschaften verpflichtend zu fordern.

 

Die Rehabilitationsträger empfehlen jedoch ausdrücklich eine freiwillige Mitgliedschaft der Teilnehmenden im Sinne regelmäßiger nachhaltiger Angebote im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft. Dabei darf kein Zwang zur Mitgliedschaft ausgeübt werden.

Rahmenvereinbarung

Die strukturelle Umsetzung der gesetzlichen Grundlage erfolgt durch die „Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 01.01.2022“. Mit der Rahmenvereinbarung wird sicher gestellt, dass Rehasport als ergänzende Leistung nach einheitlichen Grundsätzen erbracht wird.

 

Zum 1. Januar 2022 ist die überarbeitete BAR-Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining in Kraft getreten. Mit dem in Kraft treten der neuen Rahmenvereinbarungen gehen einige Neuerungen einher. Alle Neuerungen haben wir in einem Rehasport-Info zusammengefasst.

 

Hier finden Sie die Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport vom 01.01.2022

Vereinbarung zur Durchführung und Finanzierung (Kostenvereinbarung)

Über die Rahmenvereinbarung hinaus bestehen mit den einzelenen Rehabilitationsträgern weiterführende Verträge. Sie legen weitere Bestimmungen zur Durchführung fest und enthalten die aktuellen Vergütungen.

 

    Vereinbarungen mit den Ersatzkassen (vdek)

     

    Vereinbarungen mit den Primärkassen

     

    Vereinbarungen mit der DGUV und der Deutschen Rentenversicherung (DRV-Bund)

    DBS Durchführungsrichtlinien

    Der Deutsche Behindertensportverband e.V. (DBS) und seine Landesverbände, d.h. auch der BSB,  haben Richtlinien zur Durchführung des Rehabilitationssports formuliert. Diese Richtlinien zur Durchführung legen die Mindeststandards zur Qualitätssicherung fest. Viele Grundsätze der Rahmenvereinbarung und der Vereinbarung zur Durchführung und Finanzierung sowie darüber hinaus, werden praxisnah erläutert und erklärt. Die DBS Richtlinien können Sie hier einsehen: Richtlinie zur Durchführung des Rehasports im DBS  Alle Neuerungen ab 2022 sind in einem Informationsschreiben zusammengefasst.

      Verordnung und Kostenübernahme

      Die Verordnung von Rehabilitationssport erfolgt auf dem Formular 56durch behandelnden Ärzt:innen. Nach einer Anschlussheilbehandlung kann auch eine Rehabilitationsklinik über das Formular G 850 Rehabilitationssport verordnen. Die Verordnung enthält neben der Diagnose, den Grund der Verordnung und dem Rehabilitationsziel auch Informationen zu empfohlener Dauer, Häufigkeit und geeigneter Rehabilitationssportart.

       

      Beide Formulare (Muster 56/ G 850) stellen gleichzeitig ein Antrag auf Kostenübernahme dar. Das Formular 56 muss zur Bewilligung bei der Krankenkasse durch die zukünftig teilnehmende Person eingereicht werden. Das Muster G 850 gilt als sofort genehmigt.

      Erstberatung und Beratungsprotokoll

      Es besteht eine Dokumentationspflicht bei der Erstberatung von Teilnehmer_innen am Rehabilitationssport. Aus der Dokumentation muss insbesondere die Freiwilligkeit im Falle einer Mitgliedschaft und die Möglichkeit zur zuzahlungsfreien Teilnahme am ärztlich verordneten Rehassport hervorgehen. Die Dokumentation erfolgt auf einem standarisierten Beratungsprotokoll. Mit Hilfe des bundeseinheitlichen Beratungsprotokolls des Deutschen Behindertensportverband e.V. (DBS) gibt es eine mögliche Vorlage für die Dokumentation einer ordnungsgemäßen Beratung. Bei Veränderungen am DBS-Beratungsprotokoll oder Nutzung eigener Vorlagen, ist die Freigabe durch den BSB erforderlich.

       

      Die DBS Vorlage finden Sie hier: Beratungsprotokoll

      Teilnahmebestätigung

      Mit der Teilnahmebestätigung wird jede Teilnahme am Rehabilitationssport belegt und dokumentiert. Die Teilnahmebestätigungliste ist Vertragsbestandteil der Vereinbarung zur Durchführung und Finanzierung von Rehasport und stellt ein Abrechnungsformular dar. Auf der Teilnahmebestätigung muss jede teilnehmende Person eines Rehasport-Angebotes durch Datum und Unterschrift ihre Teilnahme bestätigen. Die Bestätigung erfolgt immer vor Ort und unmittelbar vor oder nach der Übungseinheit. Unterschriften dürfen nicht vorweg oder nachträglich geleistet werden.

       

      Die Teilnahmebestätigung der Primärkassen und der Ersatzkassen (vdek) umfasst zwei Seiten und hat jeweils 60 Unterschriftszeilen. Der Abrechnungsteil ist in einem Ergänzungsblatt integriert. Dieser Teil ist in der Praxis nur für die Leistungserbringer relevant, die nicht elektronisch/digital abrechnen.

       

      Für die Abrechnungen von Herzgruppen, die Gesundheitsbildungsmaßnahmen durchgeführt haben, wurde ein gesondertes Blatt entwickelt

       

      Die Deutsche Rentenversicherung (DRV Bund) stellt Ihre Teilnahmebestätigung mit der Kostenübernahme zur Verfügung.

      Erklärung zur regelmäßigen Teilnahme

      Das Rehabilitationsziel kann nur durch regelmäßge Teilnahme der Rehasportler:innen erreicht werden. Unterbrechungen sollten daher begründete Ausnahmen (z.B. Urlaub, Krankheit etc) bleiben. Es ist zulässig, Teilnehmer:innen bei wiederholtem Fernbleiben ohne ausreichende Entschuldigung (vor dem Hintergrund der individuellen Lebenssituation, z.B. alters- oder behinderungsbedingte Einschränkung der Mobilität, Verlauf der Erkrankung etc.) von der weiteren Teilnahme auszuschließen und den Platz an eine andere Person zu vergeben. Hierüber ist die kostenübernehmende Krankenkasse zu informieren. 

       

      Wir empfehlen die Erklärung zur regelmäßigen Teilnahme als Eingangsinformation für ihre Rehasportler_innen zu verwenden.

      Leistungserbringer von Rehabilitationssport müssen eine pauschale Unfallversicherung für die Teilnehmer_innen an den Übungsveranstaltungen abschließen. Der Leistungserbringer ist damit für die Unfallversicherung seiner Teilnehmer_innen verantwortlich und weist diese der anerkennenden Stelle, d.h. dem BSB, nach (vgl. Rahmenvereinbarung 17.2 und Anlagen). Teilnehmende, die eine freiwillige Mitgliedschaft neben dem Rehabilitationssport eingegangen sind (Mitglieder), sind über die Gruppenunfallversicherung des Landessportbundes Berlin versichert. Teilnehmende, die keine freiwillige Mitgliedschaft wünschen (Nichtmitglieder), müssen vom Verein Unfallversichert werden. Rehasportanbieter können eine eigene Versicherung abschließen oder die BSB-Gruppenunfallversicherung für Nichtmitglieder nutzen.

       

      Seit 01.01.2022 wird nun zusätzlich eine pauschale Haftpflichtversicherung für den Verein gefordert. Entsprechende Informationen können dem Punkt 18 der DBS-Richtlinie entnommen werden. In der Anlage 1 (Nr. 5) der Rahmenvereinbarung ist zu diesem Punkt explizit eine Gruppen- oder Sportversicherung aufgenommen. Da die Sportversicherungen (z. B. ARAG) in der Regel bereits über eine Haftpflichtversicherung verfügt, dürften für Vereine mit einer solchen Versicherung kein zusätzlicher Aufwand und keine höheren Kosten entstehen.

       

      Vorgehen bei Unfällen 

      Bei Unfällen oder weiteren Schadensmeldungen müssen folgende Schritte befolgt werden:

      1. Klärung, ob es sich bei der verletzten Person bzw. des Schadens um ein Mitglied oder Nichtmitglied von Rehasport handelt.
      2. Ist die Zuteilung erfolgt, wählen Sie das entsprechende Formular und füllen dieses aus.
      3. Das ausgefüllte Formular muss beim BSB eingereicht werden, gerne auch per E-Mail.
      Versicherung für Vereinsmitglieder

      Die teilnehmende Person gilt als Vereinsmitglied, wenn eine freiwillige Mitgliedschaft eingegangen wurde und diese Person eventuell sogar weitere Vereinsangebote in Anspruch nimmt. In diesem Fall greift die Sportversicherung des Landessportbundes Berlin.

      Schadenanzeige-Sportunfall-LSB

      Haftpflicht-Schaden-Formular-LSB

      Versicherung für Nicht-Mitglieder

      Die teilnehmende Person gilt als Nicht-Mitglied, wenn diese eine freiwillige Mitgliedschaft ablehnt und ausschließlich am ärztlich verordneten Rehasportangebot teilnimmt. In diesem Fall greift die BSB-Gruppenunfallversicherung.

      Schadenmeldung-Unfall-Münchner Verein

      Ein Qualitätskriterium im Rehabilitationssport ist die medizinische Betreuung der Rehasportgruppe. Medizinische Betreuung ist eine bedarfsabhängige beratende Tätigkeit von Ärzt:innen. Dies kann auch während der Übungsveranstaltung der Fall sein. Ob ein Bedarf vorliegt, kann in erster Linie die Übungsleitung feststellen. Die ärztliche Betreuung der Rehabilitationssportgruppe ist als Bindeglied zwischen der verordnenden ärztlichen Person und der Rehabilitationssportgruppe zu verstehen. Sie kann bei Bedarf die behandelnden bzw. verordnenden Personen über wichtige Aspekte der Durchführung des Rehabilitationssports informieren, sofern dies für die Verordnung/Behandlung von Bedeutung ist. Erste Ansprechpersonen für die Teilnehmenden bleiben die behandelnden Ärzt:innen.

      Die ärztliche Betreuung im Herzsport ist seit dem 01.01.2022 in unterschiedlichen Durchführungsvarianten möglich. Hintergrund ist die Tatsache, dass es zunehmend schwieriger wird, Ärzt:innen für die ständige Anwesenheit während der Übungsveranstaltungen  in Herzsportgruppen zu finden und nach Expertenmeinung, die Fortschritte der modernen Kardiologie dies nicht in allen Fällen notwendig machen. Der DBS hat ein Modellprojekt durchgeführt, in dem verschiedene Durchführungsvarianten für den Herzsport ohne die ständige persönliche Anwesenheit des:der Herzsportgruppenärzt:in getestet und wissenschaftlich evaluiert. Die Ergebnisse des Projekts sind in die Überarbeitung der Rahmenvereinbarung eingeflossen, die in ihrer neuen Fassung zum 1. Januar 2022 in Kraft trat.

       

      Die neuen Durchführungsvarianten der Herzsportgruppen verstehen sich als Ergänzung zum bestehenden System, sodass auch weiterhin klassische Herzsportgruppe mit ständiger ärztlicher Anwesenheit angeboten werden können. Bei den neuen Durchführungsvarianten findet eine Aufgabenteilung und zeitliche Trennung der Aufgaben statt. So wird es weiterhin eine:n verantwortliche:n Ärztin:Arzt geben, der die medizinische Betreuung und Beratung in der Gruppe übernimmt. Die Absicherung von Notfallsituationen als weitere Aufgabe kann jedoch auf andere Weise erfolgen, wodurch keine ständige Anwesenheit mehr erforderlich ist.

       

      Das DBS hat ein Erklärvideo Herzsport zum einfachen Einstieg erstellt sowie eine detaillierte Übersicht zu allen Regeln/ Voraussetzungen und häufig gestellten Fragen auf seiner Homepage erstellt.

       

      Durchführungsvariante I:

      Herzsportgruppenärzt:in ist ständig anwesend (klassische Herzsportgruppe

      Verpflichtend in Herzinsuffizienzgruppen

      Durchführungsvariante II:

      Herzsportgruppenärzt:in ist mindestens alle sechs Wochen zur Visitation in der Gruppe

      + die Absicherung der Notfallsituation erfolgt durch: die ständige Anwesenheit einer Rettungskraft 

      Durchführungsvariante III:

      Herzsportgruppenärzt:in ist mindestens alle sechs Wochen zur Visitation in der Gruppe.

      + die Absicherung der Notfallsituation erfolgt unterhalb der gültigen Hilfsfrist durch: die ständige Bereitschaft des:der Herzsportgruppenärzt:in

      Durchführungsvariante IV

      Herzsportgruppenärzt:in ist mindestens alle sechs Wochen zur Visitation in der Gruppe.

      + und die Absicherung der Notfallsituation erfolgt unterhalb der gültigen Hilfsfrist durch: die ständige Bereitschaft einer Rettungskraft

      Für die Abrechnung ist der anerkannte Rehasportanbieter verantwortlich. Die Abrechnungsregeln sind in den jeweiligen Vereinbarungen zur Durchführung und Finanzierung festgelegt. Für die Abrechnung wird ein Institutionskennzeichen – auch IK genannt - benötigt. Die Leistungserbringer sind zudem verpflichtet, Abrechnungen auf elektronischem Wege durchzuführen. Wenn die Daten nicht elektronisch übermittelt werden, müssen diese von der Krankenkasse elektronisch nacherfasst werden. Dies zieht eine pauschale Rechnungskürzung von 5% nach sich. Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist hier eine Ausnahme. Die DRV Bund verlangt manuelle Abrechnungen auf Papier und erlaubt keinen Drittdienstleister (z.B. Abrechnungszentrum) dazwischen zu schalten.

       

      Daraus ergeben sich 4 verschiedene Abrechnungswege:

      • Beauftragung eines Dienstleisters, z.B. Abrechnungszentrum, Onlineerfassung
      • Abrechnung über einen Kooperationspartner: Wenn z.B. mit einer physiotherapeutischen Praxis eine Kooperation besteht, könnte diese Praxis mit der Abrechnung des Rehabilitationssports beauftragt werden.
      • eigene Erfassung und elektronische Übermittlung der Daten mit einer Software
      • Papierabrechnung ist auch weiterhin möglich und bei der DRV Bund verpflichtend. Bei allen anderen erfolgt eine pauschale Rechnungskürzung von 5 %

      Das Institutionskennzeichen (IK)

      Das IK ist ein eindeutiges Merkmal zur Abrechnung mit den Trägern der Sozialversicherung. Das IK ist eine neunstellige Ziffernfolgen, hinter denen sich ein Datensatz verbirgt, auf dessen Grundlage der Zahlungsverkehr mit den Leistungserbringern abgewickelt wird. Die ARGE IK (Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen) vergibt und pflegt sogenannte Institutionskennzeichen (IK). Das IK ist in jedem Schriftverkehr mit den Kostenträgern anzugeben.  Ebenso ist das IK bei der Beantragung von Rehasportangeboten bei uns anzugeben. 

      Kooperationspartner: Deutsches Medizinrechenzentrum GmbH (DMRZ)

      Als Mitgliedsverein unseres Verbandes haben Sie die Möglichkeit, Vergünstigungen bei unserem Kooperationspartner DMRZ zu erhalten, wenn Sie diesen für die Abrechnung nutzen.

       

      Lesen Sie hier mehr über die Verbandskonditionen bei der DMRZ.

      Die Vergütungen für den Rehabilitationssport werden mit Krankenkassen bzw. Krankenkassenverbänden direkt verhandelt. Auf Landesebene verhandeln wir als BSB mit den Primärkassen. Die Ersatzkassen, die Deutsche Rentenversicherung und die DGUV (Unfallversicherung) verhandeln auf Bundesebene mit unserem Dachverband dem Deutschen Behindertensportverband e.V. Für die Abrechnung ergibt sich daher eine nicht einheitliche Vergütungsstruktur.

       

      Rehabilitationssport zeichnet sich durch eine hohe Qualität aus, die durch verschiedene Strukturen und Maßnahmen erreicht wird. Struklturell wird die Qualität durch die Rahmenvereinbarung, den Vereinbarungen zur Durchführung und den DBS Richtlinien gesichert. Auch der bundeseinheitliche Antrag auf Anerkennung und das Anerkennungsverfahren zählen zu den strukturellen Maßnahmen der Qualitätssicherung.

       

      Die anerkennende Stelle, d.h. der BSB und die Anbieter von Rehabilitationssport sind durch die vertraglichen Regelungen in der Rahmenvereinbarung und der Vereinbarung zur Durchführung dazu verpflichtet, die "Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität" zu gewährleisten und den Einsatz von "standarisierter Dokumentationen aller Qualitätsdimensionen" vorzunhemen.

      Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch den BSB
      • regelmäßge Überprüfung und Aktualisierung der anerkannten Rehabilitationssportgruppen
      • Qualifizierungs- und Fortbildungsangebote für Übungsleiter:innen und Vereinsvertrer:innen
      • themenbezogene oder themenübergreifende Informationsveranstaltungen und Informationsschreiben "Rehasport-Info"
      • unangekündigte Strukturaudits und Qualitätsaudits in den anerkannten Gruppen
      • standarisiertes Beschwerde- und Beratungsverfahren
      • persönliche und fachliche Beratung
      Maßnahmen der Qualitätssicherung des Rehasportanbieters
      • standarisierte Dokumentation von Erstberatung z.B. DBS-Beratungsprotokoll (verpflichtend) - Vorlage
      • Eingangsfragebogen als Ergänzung zur ärtzlichen Verordnung (empfohlen) - Vorlage
      • Anwesenheitsliste mit Name, Datum und dem Vermerk, ob Teilnehmer_innen an- oder abwesend bzw. entschuldigt sind (verpflichtend/ eigene Vorlage möglich) - Vorlage
      • Stundendokumentation zu Inhalten und besonderen Vorkommnissen (verpflichtend) - Vorlage
      • Ergebnisqualität und Mitgliederbindung z.B durch Zufriedensheitsbefragung (empfohlen) - Vorlagen

       

      Leistungserbringer sichern die Qualität in vielfätiger Weise und entsprechend ihrer Strukturen und Bedürfnissen. Wir möchten diese Vielfalt erhalten. Alle empfohlenen Maßnahmen und Vorlagen stellen daher nur ein Angebot dar.

       

      Weiter Informationen dazu finden Sie im Dokument: Qualitätsmanagement in den Gruppen des DBS zum ärztlich verordneten Rehabilitationssport.

      Sportvereine und Leistungserbringer von Rehabilitationssport verarbeiten regelmäßig personenbezogene Daten. Im Rehabilitationssport werden zusätzlich Gesundheitsdaten erfasst, die zu den besonders schützenswerten Daten gehören. Seit dem Inkrafttreten der neuen Datenschutzgrundverordnung EU-DGSVO ist das Thema Datenschutz im Rehabilitationssport wesentlich präsenter. Von großen Rehabilitationssportanbietern bis hin zum ehrenamtlichen geführten kleinen Verein, alle müssen sich mit dem Schutz personenbezogener Daten und Gesundheitsdaten befassen.

       

      Der Deutsche Behindertensportverband e.V. hat in diesem Zuge den „Leitfaden – Datenschutz im Rehabilitationssport" erstellt. Der Leitfaden soll den Rehasportanbietern eine Orientierung bieten und einen Einstieg in die Thematik vereinfachen. Er beinhaltet neben grundsätzlichen Hinweisen rund um den Datenschutz, Informationen zum Datenschutz innerhalb des Anerkennungsverfahrens sowie bei der Durchführung.

       

      Den „Leitfaden – Datenschutz im Rehabilitationssport" stellen wir Ihnen hier zur Verfügung.

      Neben vielen anderen Regelungen besteht unter anderem eine Informationspflicht zur Datenerhebung. In bestimmten Fällen ist die Einwilligung zur Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datenweitergabe notwendig. Das betrifft zum einen personenbezogene Daten und Gesundheitsdaten von Rehasportteilnehmer_innen und Interessierten als auch die Verarbeitung personenbezogener Daten im Anerkennungsverfahren. Um Ihnen eine Hilfestellung zu bieten, wurden Vorlagen entwickelt, die Sie gerne verwenden dürfen.

       

      Rehabilitationssport und Covid-19

      Stand: 27.09.2022

       

      Der Senat von Berlin hat in seiner Sitzung am heutigen Dienstag, den 27. September 2022, die Zweite Verordnung über Basismaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 beschlossen. Diese wird voraussichtlich am 01.10.2022 in Kraft treten.

       

      Die Zweite Basisschutzmaßnahmenverordnung beinhaltet im Wesentlichen die aktuell noch bis zum 30.09.2022 gültigen Basisschutzmaßnahmen. Lediglich die bis zum 30.09.2022 geltenden Vorgaben aus der Verordnung zum Bereich Krankenhäuser, Arztpraxen u.ä., sowie Einrichtungen der Pflege finden sich in der Zweiten Basisschutzmaßnahmenverordnung nicht mehr wieder, da es hierzu ab dem 01.10.2022 bundesrechtliche Vorgaben gibt.

       

      Für den Sport ergeben sich keine Änderungen. Es sind weiterhin alle Einschränkungen bei der Sportausübung aufgehoben.

       

      Eine Ausnahme bildet der Rehasport, der in Einrichtungen wie Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen oder Tageskliniken stattfindet. Für das Betreten dieser Einrichtungen gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Zudem dürfen die Einrichtung nur mit dem Nachweis einer negativen Testung betreten werden.

      Weiterhin gelten für den Rehasport die DBS Durchführungsempfehlung.

       

      Aufgrund der weiterhin problematischen Infektionslage empfiehlt der BSB wie auch der Landessportbund Berlin e.V. freiwillig und eigenständig Schutzmaßnahmen aufrecht zu erhalten.

       

      Über weitere Details und Veränderungen halten wir Sie wie gewohnt auf dem Laufenden.

       

      Quelle:

      LSB (Zugriff: 27.09.2022/19:00)

      Senat (Zugriff: 27.09.2022/19:00)

       

      Impfpflicht gegen Covid-19 für Übungsleiter:innen im Rehabilitationssport

      Die COVID-19-Erkrankung gehört zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten des Menschen, von der alle Bevölkerungsteile betroffen sind. Um das Infektionsgeschehen weiter wirksam zu bekämpfen, hat die Bundesregierung beschlossen, besonders gefährdete vulnerable Menschen vor einer Infektion zu schützen. Vor diesem Hintergrund wurde am 10. Dezember 2021 das „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ verabschiedet und damit das Infektionsschutzgesetz unter anderem um den §20a erweitert. Dieser enthält Regelungen zu einer einrichtungsbezogenen Impfpflicht gegen COVID-19.

       

      Nachdem zunächst unklar war, ob auch die im Rehabilitationssport tätigen Übungsleiter*innen von den Regelungen des §20a IfSG erfasst werden, hat das Bundesministerium für Gesundheit am 11. Februar 2022 eine Präzisierung vorgenommen. So heißt es in der Handreichung zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogene Tätigkeiten nun wie folgt:

       

      Bei den Rehabilitationseinrichtungen ist es unerheblich, in welchem Rahmen die Leistungen erbracht werden (stationär, ambulant). Die dort tätigen Personen fallen unter die Nachweispflicht. Zu den medizinischen Rehabilitationseinrichtungen zählen auch Einrichtungen der medizinisch-beruflichen Rehabilitation (Phase II) sowie Rehabilitationseinrichtungen für psychisch kranke bzw. behinderte Menschen (RPK). Bei den RPK kann die Nachweispflicht der dort Tätigen nur auf die gesamte Einrichtung bezogen betrachtet werden, das heißt unabhängig davon, dass neben den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden.Übungsleitungen, die ärztlich verordneten Rehabilitationssport außerhalb von Rehabilitationseinrichtungen durchführen, unterfallen nicht der Nachweispflicht nach §20a Absatz 1 Satz 1 IfSG.

       

      Daraus ergibt sich, dass der Rehabilitationssport und die im Rehabilitationssport tätigen Übungsleiter*innen grundsätzlich nicht von den Regelungen des §20a IfSG erfasst werden. Dennoch können im Rehabilitationssport tätigen Übungsleiter*innen von der Nachweispflicht nach §20a Absatz 1 Satz 1 IfSG betroffen sein, abhängig vom Ort der Durchführung des Rehabilitationssports.

       

      Welche Durchführungsorte in Einrichtungen und Unternehmen aus dem Bereich der Gesundheitsversorgung betroffen sind, können ebenfalls der Handreichung zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogene Tätigkeiten

       

      Weitere Fragen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht gegen COVID-19  beantworten wir im FAQ.

      Leistungserbringer/ Anbieter von Rehabilitationssport mussten sich im letzten Jahr immer wieder auf neue Strukturen, Verordnungen und Bedingungen einstellen und sich mit Sonderregelungen und ständig wechselnden Vergütungssätzen auseinandersetzen. In der Pandemie wurde einmal mehr deutlich wie komplex dieser Bereich ist und wie hoch die Anforderungen an die verantwortlichen Personen sind. Um Ihnen bei dieser Arbeit eine Hilfestellung zu bieten, haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen in einem Dokument zusammengefasst.

       

      Dort werden Hinweise zu Verlängerungen der Verordnungen/Bewilligungszeiträumen, den Sonderregelungen (Rehabilitationssport im Freien, Tele-/Online-Angeboten und Rehabilitationssport in geschlossenen Räumen) sowie eine Übersicht der coronabedingten Hygienezahlungen gegeben.

       

      Alle Sonderregelungen im Rehabilitationssport während der COVID-19-Pandemie finden Sie in der aktuellen Übersicht vom 07.04.2022.

       

      weitere Dokumente:

       

       

      Aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie ist der Rehabilitationssportaktuell nur bedingt möglich. Um möglichst viele der Rehabilitationssportler*innen die Weiterführung ihrer bisherigen Angebote zu ermöglichen, hat der GKV Spitzenverband d.h. die gesetzlichen Krankenkassen zugestimmt, den Rehabilitationssport in Form von Tele-/ Online-Angebote befristet zu finanzieren.

       

      Die Fortführung des Rehabilitationssports stellt eine reine befristete Übergangslösung während der COVID - 19 - Pandemie dar. 

       

      Um Rehabilitationssport als Tele-/ Online Angebot anbieten, durchführen und abrechnen zu können, müssen bestimmte Bedingungen und Strukturen erfüllt und einen Antrag auf Anerkennung gestellt werden. Eine Anerkennung ist nur für Angebote möglich, die bereits vorher zertifiziert waren und deren Gültigkeit nicht abgelaufen ist. Neue Angebote können derzeit nicht anerkannt werden.

       

      Alle Voraussetzungen finden Sie im Antrag auf Anerkennung. Die häufigsten Fragen haben wir Ihnen in den FAQs Tele-Rehasport beantwortet.

       

       

      Ihre Teilnehmenden müssen der Teilnahme zustimmen. Bitte nutzen Sie die DBS Vorlage oder reichen Sie Ihre Vorlage zur Prüfung bei uns ein.

       

      Die Zuordnung der Rehabilitationssportler:innen erfolgt auf Grundlage der ärztlichen Diagnose, die in der Regel als ICD-10-Code auf der ärztlichen Verordnung (z. B. Muster 56) angegeben wird. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat für Erkrankungen im Zusammenhang mit einer SARS-CoV-2-Infektion neue ICD10-Codes entwickelt. 

       

      Kurzatmigkeit, Veränderungen am Herzen oder auch orthopädische Probleme durch lange Liegedauer und Muskelabbau – eine COVID-19-Erkrankung kann viele Auswirkungen haben. Daher muss die Zuordnung der Betroffenen in die Rehabilitationssportgruppen individuell erfolgen.

       

      Welche neuen, Coronaspezifischen Codes auf den Rehabilitationssportverordnungen zu finden sein können und wie die Betroffenen entsprechend der Diagnosestellung der verordnenden Ärzt:innen eingruppiert werden sollten, wird in der DBS Übersicht zur Einordnung von Covid-19-Rehabilitanden zusammengefasst. 

      Ärzt:innen

      Rehabilitationssport – individuell abgestimmt

      Mit der Verordnung gibt die Medizin die Art und Intensität des Bewegungsangebotes (z.B. Gymnastik, Schwimmen, Bewegungsspiele in der Gruppe) vor. Die Umsetzung erfolgt durch speziell qualifizierte Übungsleiter:innen, die auf die Teilnehmenden eingehen und mit ihnen intensiv an der Erreichung des individuellen Rehabilitationsziels arbeiten.

      Rehabilitationssport – erfolgreich durch Vielfalt und gruppendynamische Effekte

      Rehabilitationssport verfolgt das Ziel einer dauerhaften Eingliederung in Gesellschaft und Arbeitsleben zu sichern, das Erreichen größtmöglicher Selbstständigkeit und Teilhabe sowie Hilfe zur Selbsthilfe zu bieten.

      Rehabilitationssport ist eine wertvolle Ergänzung des therapeutischen Angebotes und in § 64 des Sozialgesetzbuches IX sowie in der Rahmenvereinbarung definiert. Mit der Verordnung wird Patient:innen mit oder mit drohender Behinderung sowie chronischer Erkrankung die Chance eröffnet, durch Bewegung, Spiel und Sport in der Gruppe Defizite z.B. im motorischen, kognitiven und psychischen Bereich abzubauen. So sollen diese wieder zu mehr Leistungsfähigkeit, Teilhabe und Lebensfreude zurückfinden.

      Beispiele für Rehabilitationsziele:

      • Verbesserung der Funktionen des Haltungs- und Bewegungsapparates
      • Stärkung/Erhalt von Ausdauer und Funktionen des Kardiovaskulären Systems, der Lungenfunktion, des Stoffwechsels und der endokrinen Organe
      • Wiedererlangung von Alltagskompetenzen und sensomotorischen Fähigkeiten
      • Erlernen von Kompensationsmechanismen bei Funktionsbeeinträchtigungen der Sinnesorgane
      • Verbesserung der kognitiven und motorischen Leistungsfähigkeit
      • Erlangung von psychomotorischer Stabilität, Angstabbau und Wiederherstellung sozialer Kontaktfähigkeit
      • Stärkung des Selbstbewusstseins und der Selbstbehauptung

      Wichtig für alle Beteiligten – präzise Diagnose und Verordnung

      Ihre Verordnung anhand Muster 56 der KBV ist unabhängig vom Heilmittelbudget! Neben den gesetzlichen Krankenkassen kommen auch andere Rehabilitationsträger wie die Rentenversicherung oder die gesetzlichen Unfallversicherungsträger im Fall von anerkannten Arbeitsunfällen oder Berufserkrankungen als Kostenträger in Frage. Gerne berät Sie der zuständige Landesverband oder der DBS bei Fragen zur ärztlichen Verordnung.

      Bitte beachten Sie folgende Punkte:
      • Exakte Angabe der Diagnose inkl. ICD 10 unter Angabe von Funktions- und Belastungseinschränkungen im Sport
      • Angabe wichtiger Begleiterkrankungen
      • Angabe von Rehabilitationsgrund/ziel(en)
      • Empfehlung hinsichtlich definierter Rehabilitationssportarten und Inhalte sowie Leistungsumfang (Anzahl der Übungseinheiten, Frequenz/Woche)
      • Liegen Belastungseinschränkungen vor, ist es wichtig, die Verordnung hinsichtlich kontraindizierter Bewegungsübungen zu präzisieren. Entsprechende Unterlagen sind für die betreuende Ärztin/den betreuenden Arzt und die Übungsleiter_innen hilfreich.
      • Training an technischen Geräten und Kampfsportarten sind keine Leistungsinhalte des Rehabilitationssportes!

      Leistungsumfang – individuell angepasst

      Der Umfang von Rehabilitationssport ist in der Rahmenvereinbarung mit den Rehabilitationsträgern festgelegt. Als Richtwert sind folgende Leistungsumfänge definiert:

      • Regelfall: 50 Übungseinheiten (ÜE) innerhalb von 18 Monaten
      • Bei besonderer Schwere der Erkrankung (im Formular angegeben): 120 ÜE innerhalb von 36 Monaten
      • Herzsport: 90 ÜE innerhalb von 24 Monaten
      • Kinderherzsport: 120 ÜE innerhalb von 24 Monaten
      • Übungen zur Stärkung des Selbstbewusstseins: 28 ÜE

      Eine komplette Übersicht und detaillierte Informationen bietet die Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining.

      Grundsätzlich ist die Indikation so lange gegeben, wie eine fachkundige Übungsleitung unerlässlich ist, um das Rehabilitationsziel zu erreichen. Folgeverordnungen sind möglich, wenn die Leistung notwendig, geeignet und wirtschaftlich ist. Sie sind in der hierfür vorgesehenen Zeile zu begründen. Auch kann eine neue Diagnose Grund für eine Neuverordnung sein.

      Rehabilitationssport kann viel bewegen!

      Helfen Sie mit, Menschen für ein bewegtes Leben zu motivieren und damit deren Lebensqualität zu verbessern, Risikofaktoren zu minimieren und deren kognitive Leistungsfähigkeit zu erhalten oder auch zu steigern. Nicht zuletzt kann in vielen Fällen auch durch regelmäßiges Training eine Reduzierung von Medikamenten erreicht werden, welche Ihr Medikamentenbudget spürbar entlastet. Sie leisten damit einen wichtigen Beitrag, ein gesamtgesellschaftliches Problem zu bekämpfen. Positive Rückmeldungen Ihrer Patient:innen werden Sie darin bestärken. Für Rückfragen steht Ihnen der Landesverband oder der DBS gerne zur Verfügung. Wir hoffen, dass wir Sie mit diesen Informationen bei Ihrer verantwortungsvollen Tätigkeit unterstützen konnten.

      Medizinische Betreuung – helfende Hände!

      Die med. Betreuung der Rehasportgruppen und die ärztliche Überwachung im Herzsport ist ein wesentliches Qualitätskriterium im anerkannten Rehabilitationssport. Von einer ehrenamtlichen bis hin zu honorierten Tätigkeiten: Leistungserbringern sind auf das Engagement der Mediziner:innen angewiesen.

      Wir möchten weiterhin ein flächendeckendes Angebot in Berlin sicherstellen und freuen uns, wenn wir Sie für den Rehabilitationssport gewinnen können. Unsere Rehasportanbieter brauchen Sie, denn ohne ärztliche Betreuung kann kein Rehasport anerkannt und zertifiziert werden/bleiben. Sie tragen mit Ihrem Einsatz maßgeblich zur Versorgung der Patient_innen bei und zum Weiterbestehen eines vielfältigen Angebots in Berlin bei.

      Wenn Sie interessiert sind Rehasportangebote medizinisch zu betreuen, wenden Sie sich gern an den BSB oder direkt an einen Rehasportverein in Ihrer Nähe.

      Rehasportangebote

      Sie suchen ein Rehasportangebot?

      Dann nutzen Sie unsere Datenbank. Dort finden Sie eine vollständige Übersicht über alle bei uns anerkannten Rehasport-Angebote in Berlin.

      Um eine vereinfachte Suche durchführen zu können, gehen Sie wie folgt vor:

      1. Indikation auswählen
      2. Bevorzugte Sportart(en) auswählen
      3. Alle Angebote anzeigen lassen

      (Bei Bedarf können Sie unter Suche verfeinern die angezeigten Angebote nach Bezirk, Tag und Zeit anzeigen lassen)